Allgemeine Bedingungen
Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Arnold Potthoff GmbH & Co. KG
(Stand: Januar 2025)
- Geltungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen („Bedingungen“) gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen (gemeinsam „Besteller“) als Rahmenvereinbarung für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Kaufverträge zwischen dem Besteller und uns, der Arnold Potthoff GmbH & Co. KG als Verkäufer bzw. Lieferant. Sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungsleistungen und sonstigen Nebenleistungen („Lieferungen“) erfolgen auf Basis dieser Bedingungen.
- Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen vorbehaltlos angenommen haben
- Vertragsschluss
- Unsere Vertragsangebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
- Vertragsangebote des Bestellers können wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums ist der Besteller an sein Angebot gebunden. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Von diesem Schriftformerfordernis sind nachvertragliche Änderungen und Ergänzungen nicht umfasst. Geht die Auftragsbestätigung verspätet beim Besteller ein, wird der Besteller uns hierüber unverzüglich informieren. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.
- Ein Vertrag kommt spätestens zustande, wenn wir eine Lieferung vorbehaltlos ausführen.
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet bzw. vereinbart, verstehen sich unsere Preise netto, „ab Lager“ (EXW), zuzüglich etwaiger Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, sonstiger Nebenkosten und der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen sind uns sämtliche etwaig anfallenden Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige öffentlichen Abgaben vom Besteller zu erstatten.
- Die in Angebot und Auftragsbestätigung angegebenen Preise beruhen auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Einkaufspreisen unserer Lieferanten und unseren Gehältern, Steuern, Sozialabgaben und Frachtkosten (nachfolgend die „Kostenfaktoren“). Diese Kostenfaktoren haben einen direkten Einfluss auf den Verkaufspreis unserer Lieferungen. Erhöhen sich Kostenfaktoren zwischen Vertragsschluss und Auslieferung um insgesamt mehr als fünf Prozent, dürfen wir die Verkaufspreise unserer Lieferungen entsprechend erhöhen.
- Unsere Rechnungsforderungen sind 14 Tage nach Erhalt der Rechnung (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei uns maßgeblich.
- Bei einer Gefährdung unserer Forderungen durch eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die nach Vertragsschluss erkennbar wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Stellt der Besteller keine Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere sonstigen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, soweit Gegenansprüche des Bestellers rechtskräftig gegenüber uns festgestellt oder unbestritten sind, oder der Anspruch des Bestellers, mit dem aufgerechnet werden soll, im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserem Anspruch steht, gegen den aufgerechnet werden soll.
- Lieferungen und Liefertermine
- Wir liefern ab Lager (EXW), sofern in diesen Bedingungen nicht abweichend bestimmt oder an anderer Stelle nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind. Entsprechendes gilt für eine vorzeitige Lieferung.
- Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer.
- Die vereinbarten Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller als eingehalten, auch wenn die Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden können.
- Soweit die Einhaltung von Leistungs- oder Lieferfristen bzw. -terminen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt vorübergehend nicht möglich oder wesentlich erschwert ist, ruhen unsere vertraglichen Pflichten und die Leistungs- oder Lieferfristen bzw. -termine verlängern sich entsprechend. Höhere Gewalt umfasst insbesondere solche unvorhersehbaren Leistungshindernisse oder Störungen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten abgewendet oder behoben werden können und die nicht nur von kurzfristiger Dauer sind. Höhere Gewalt sind insbesondere Naturkatastrophen, innere Unruhen, Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerische oder kriegsähnliche Handlungen oder Zustände, unmittelbare Kriegsgefahr, staatliche Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitische Maßnahmen oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Aufruhr, Terrorismus, Unfälle, behördliche Anordnungen, Eingriffe Dritter wie kriminelle und cyberkriminelle Handlungen oder Epidemien. Das gleiche gilt für Streik und Aussperrung. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt mehr als drei (3) Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Verzögerungen
- Soweit wir den Lieferverzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen unseres Verzuges begrenzt auf maximal 0,5% des Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Lieferungen für jede volle Woche des Lieferverzuges, insgesamt jedoch auf maximal 5% des Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Lieferungen.
- Wird der Versand der Lieferungen aus einem Grund, den der Besteller zu vertreten hat, um mehr als vier (4) Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir dem Besteller für jeden angefangenen Monat der Verzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5% des Netto-Preises der zu lagernden Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10% des Netto-Preises der zu lagernden Lieferungen berechnen (pauschalierter Schadensersatz). Der Besteller bleibt zum Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens berechtigt. Ebenso bleiben wir berechtigt, einen über die Pauschale hinausgehenden, entstandenen Schaden geltend zu machen.
- Der Besteller kann im Fall von Verzögerungen bei der Erbringung der Lieferungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben oder dem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist.
- Soweit vorstehend oder Ziffer 11.3 nichts Abweichendes geregelt ist, richten sich unsere Rechte und die Rechte des Bestellers wegen Verzögerungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Änderung der Beweislast zulasten des Bestellers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen – Teillieferungen eingeschlossen – geht auf den Besteller über, wenn und soweit wir die Lieferungen am vereinbarten Lieferort zur Abholung bereitgestellt und den Besteller hiervon benachrichtigt haben, spätestens wenn wir die Lieferungen an die Transportperson übergeben haben. Unter der Voraussetzung, dass wir den Transport nicht selbst durchführen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen spätestens auf den Besteller über, wenn diese unser Werks- bzw. Betriebsgelände oder Lager verlassen haben.
- Sofern sich Bereitstellung, Versand oder Übergabe bzw. Übernahme der Lieferungen an bzw. durch den Besteller aus Gründen verzögern, die der Besteller zu vertreten hat, oder der Besteller in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem sie ohne die vorgenannten Umstände auf den Besteller übergegangen wäre.
- Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller jeweils offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum (im Folgenden „Vorbehaltsware“).
- Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze unseres Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt uns der Besteller mit Vertragsschluss, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung unseres Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern vorzunehmen und alle sonstigen nach dem anwendbaren Sachenrecht notwendigen Formalitäten zu erfüllen.
- Der Besteller ist verpflichtet die Vorbehaltsware auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern. Der Besteller ermächtigt uns bereits jetzt, alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen im eigenen Namen geltend zu machen.
- Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, die zum Verlust unserer Rechte an der Vorbehaltsware führen können, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- Übersteigt der realisierbare Wert unserer gegenüber dem Besteller bestehenden Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist die Weiterveräußerung dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller mit seinem Kunden vollständige Vorauszahlung vereinbart oder mit dem Kunden vereinbart, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und über die Waren entsprechend nur unter Vorbehalt der vollständigen Zahlung verfügt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
- Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten; der Besteller ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung für uns einzuziehen. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Kunden eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte bzw. kausale Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware an uns abgetreten wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen uns Miteigentumsanteile zustehen, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsanteile.
- Wir sind berechtigt, die dem Besteller erteilte Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen, wenn sich der Besteller mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung in Verzug befindet oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsgangs über die Vorbehaltsware verfügt hat. Gleiches gilt bei einer nach Vertragsschluss erkennbar werdenden wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers.
- Gewährleistung für Sachmängel
- Der Besteller ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Lieferungen unverzüglich nach deren Ablieferung verpflichtet, und hat offensichtliche Sachmängel uns gegenüber unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Verdeckte Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls sind Sachmängelansprüche des Vertragspartners infolge der nicht ordnungsgemäßen Rüge ausgeschlossen.
- Wir haften nicht für Mängel, die die Brauchbarkeit der betroffenen Lieferung nur unerheblich beeinträchtigen, bei nur unerheblichen Abweichungen der Lieferungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse auf die Lieferung entstehen, mit denen wir nicht rechnen mussten.
- Im Fall eines Sachmangels bei Gefahrübergang sind wir auf schriftliche Aufforderung des Bestellers verpflichtet, die Lieferungen innerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern oder neu zu erbringen (im Folgenden „Nacherfüllung“). Die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung liegt bei uns. Beschränkt sich der Mangel auf ein abgrenzbares Teil der Lieferung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils. Soweit wir eine mangelhafte Lieferung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils ersetzen, gehen die ersetzten Teile in unser Eigentum über, sofern wir nicht ausdrücklich darauf verzichten.
- Ohne Einschränkung unserer gesetzlichen Rechte sind wir jedenfalls berechtigt die Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 4 insgesamt zu verweigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 und Abs. 3) 120% des vereinbarten NettoPreises der Lieferung übersteigen.
- Zur Nacherfüllung ist uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen wahlweise
- den Preis mindern, oder
- vom Vertrag zurücktreten.
- Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Preis für die Lieferung abzgl. eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Betrages zahlt.
- Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Besteller abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb der dem Besteller von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Besteller und seinem Käufer entbehrlich ist, weswegen der Besteller uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.
- Erfüllungsort der Nacherfüllung ist unser Lager, welches in der Auftragsbestätigung benannt ist.
- Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der in Ziffer 10 vorgesehenen Einschränkungen.
- Weitergehende oder andere als die in Ziffer 8 und 10 geregelten Ansprüche oder Rechte des Bestellers gegen uns wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Die gesetzlichen Sonderbestimmungen für den Fall, dass am Ende einer Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf steht (§ 478 BGB) bleiben unberührt.
- Verletzung von Schutzrechten Dritter
- Auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter begründen einen Rechtsmangel nur, soweit diese entsprechend der üblichen nationalen Maßgaben, einschließlich der Vorgaben zum EU-Patent, im Land unseres allgemeinen Geschäftssitzes sowie am allgemeinen Geschäftssitz des Bestellers bestehen („Schutzrechte“).
- Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Lieferung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:
- Wir werden auf unsere Kosten für die Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass Schutzrechte nicht verletzt werden oder sie austauschen. Das Wahlrecht zwischen vorstehenden Möglichkeiten liegt bei uns.
- Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, steht dem Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Ablauf einer angemessenen Frist das Recht zu, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Verpflichtungen gemäß Ziffer 9.2 bestehen nur, wenn der Besteller uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt, eine Verletzung der Schutzrechte nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichshandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkennung der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Bestellers im Fall von Schutzrechtsverletzungen sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers entstanden ist. In einem solchen Fall wird der Besteller uns von allen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Schutzrechtsverletzung, die uns gegenüber geltend gemacht werden, freistellen.
- Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadens- oder Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 10.
- Weitere Rechte und Ansprüche des Bestellers wegen einer Schutzrechtsverletzung als die in Ziffer 9 und 10 genannten sind ausgeschlossen.
- Schadensersatz und Aufwendungsersatz
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
- Die vorstehende Haftungsbeschränkung der Ziffer 10.1 gilt nicht:
- für Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 439 Abs. 3 S. 1 und 445a Abs. 1 BGB;
- soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften;
- soweit wir aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften;
- für Schadensersatzansprüche aufgrund schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
- eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben (§ 444 BGB);
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Unsere Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
- Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer 10 beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Hilfspersonen und gesetzlichen Vertreter.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Die Regelung in Ziffer 5 im Fall von Verzögerungsschäden bleibt von dieser Ziffer 10 unberührt.
- Verjährung
- Ansprüche des Bestellers wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
- in den Fällen von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b Abs. 1 (Rückgriffsansprüche beim Unternehmerregress), einer Beschaffenheitsgarantie und bei Arglist (§ 444 BGB);
- für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Nacherfüllungsleistungen werden von uns aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge einer Unterbrechung der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir dies gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklich erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nacherfüllungsleistungen keine neue Gewährleistungsfrist.
- Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wird auf 24 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 11.1 b) und 10.2 e), für die die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
- Ansprüche des Bestellers wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
- Exportkontrolle
- Der Besteller ist sich bewusst, dass die Lieferungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Lieferungen im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Besteller wird anwendbare Export- und Importkontrollvorschriften Deutschlands, der Europäischen Union, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten und uns auf entsprechende Anforderung alle Informationen die wir zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen benötigen, so früh wie möglich zur Verfügung stellen.
- Die Vertragserfüllung steht unserseits unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften sowie keine Embargos und/oder Sanktionen entgegenstehen.
- Vertraulichkeit
- Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Knowhow und Betriebsgeheimnisse, die er von uns erlangt (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“), gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Besteller ist insbesondere nicht befugt, die Vertraulichen Informationen Dritten gegenüber ohne unsere vorherige Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Vertraulichen Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Seine Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten, wird der Besteller entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
- Von der Verpflichtung in Ziffer 13.1 ausgenommen sind Informationen, soweit sie (a) dem Besteller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden, (b) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht, (c) vom Besteller ohne Zugriff auf unsere Vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt wurden, oder (d) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
- Diese Verpflichtungen dieser Ziffer 13 bleiben auch über das Ende des Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendigt wird.
- Allgemeine Bestimmungen
- Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2020.
- Soweit nach diesen Bedingungen eine Erklärung schriftlich abzugeben ist, genügt insoweit die Wahrung der Textform i.S.d. § 126b BGB (dauerhafter Datenträger, Telefax, E-Mail).
- Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
- Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Leistungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist unser Sitz.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz. Wir sind jedoch in jedem Fall auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferungen oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
- Diese Bedingungen sowie das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).
Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Arnold Potthoff GmbH & Co. KG (Stand: Januar 2025)